EuGH - Schlussantrag vom 16.07.2015
Rs. C-264/14
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. e; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. f; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Högsta förvaltningsdomstol [Schweden],

Mehrwertsteuer beim Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung Bitcoin; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Schlussantrag vom 16.07.2015 - Aktenzeichen Rs. C-264/14

DRsp Nr. 2015/19449

Mehrwertsteuer beim Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin"; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Obersten Verwaltungsgerichts

Tenor:

1. Der Umtausch eines reinen Zahlungsmittels in ein gesetzliches Zahlungsmittel und der umgekehrte Umtausch, für den jeweils eine Vergütung zu entrichten ist, die der Erbringer dieser Leistung bei der Festlegung der Wechselkurse einrechnet, ist eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie.

2. Solche Umsätze sind nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie von der Steuer befreit.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. d; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. e; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. f; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einleitung

1. Im vorliegenden Verfahren wird sich der Gerichtshof zum ersten Mal mit der Frage beschäftigen, wie der Umtausch der virtuellen Währung "Bitcoin" in konventionelle Währungen mehrwertsteuerlich zu behandeln ist. Insbesondere der Anwendungsbereich der Steuerbefreiungen für Finanzgeschäfte bedarf hierfür einer weiteren Klärung.

II - Rechtlicher Rahmen