EuGH - Urteil vom 27.10.2011
Rs. C-530/09
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. Art. 52 Buchst. a; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. Art. 56 Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
Inter-Mark Group
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Wojewódzki S?d Administracyjny w Poznaniu (Polen) - 26.10.2009,

Mehrwertsteuer; Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen; Ort des steuerbaren Umsatzes; Steuerliche Anknüpfung; Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa gegen Minister Finansów

EuGH, Urteil vom 27.10.2011 - Aktenzeichen Rs. C-530/09

DRsp Nr. 2011/18552

Mehrwertsteuer; Entwicklung, Vermietung und Aufbau von Messeständen; Ort des steuerbaren Umsatzes; Steuerliche Anknüpfung; Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa gegen Minister Finansów

Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Dienstleistung, die darin besteht, für Kunden, die ihre Waren oder Dienstleistungen auf Messen und Ausstellungen vorstellen, einen Messe- oder Ausstellungsstand zu entwerfen, vorübergehend bereitzustellen und, gegebenenfalls, zu befördern und aufzustellen, unter folgende Bestimmungen dieser Richtlinie fallen kann: - unter Art. 56 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie, wenn der betreffende Stand für Werbezwecke entworfen oder verwendet wird; - unter deren Art. 52 Buchst. a, wenn der betreffende Stand für eine bestimmte Messe oder Ausstellung zu einem Thema aus dem Bereich der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaften, des Unterrichts, der Unterhaltung oder einem ähnlichen Gebiet entworfen und bereitgestellt wird oder wenn der Stand einem Modell entspricht, dessen Form, Größe, materielle Beschaffenheit oder Aussehen vom Veranstalter einer bestimmten Messe oder Ausstellung festgelegt wurde;