EuGH - Urteil vom 30.09.2010
Rs. C-395/09
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung (ABl. 2002, L 15, S. 24) Art. 17 Abs. 6; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 176;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2216
DB 2011, 515
IStR 2010, 772
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny SÄ_d Administracyjny (Polen), vom 06.08.2009

Mehrwertsteuer; Gemeinschaftswidrigkeit der Beibehaltung einer innerstaatlichen Reglung über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei bestimmten Dienstleistungen; Oasis East sp. z o.o. gegen Minister Finansów

EuGH, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen Rs. C-395/09

DRsp Nr. 2010/17876

Mehrwertsteuer; Gemeinschaftswidrigkeit der Beibehaltung einer innerstaatlichen Reglung über den Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei bestimmten Dienstleistungen; Oasis East sp. z o.o. gegen Minister Finansów

Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, dessen Bestimmungen in Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Wesentlichen übernommen worden sind, ist dahin auszulegen, dass er nicht die Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zulässt, die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat galten und generell das Recht auf Abzug der Vorsteuer ausschließen, die im Fall des Erwerbs eingeführter Dienstleistungen entrichtet wird, im Zusammenhang mit denen die Zahlung des Entgelts unmittelbar oder mittelbar an eine Person erfolgt, die in einem in diesen Vorschriften als sogenanntes Steuerparadies angeführten Gebiet oder Staat ansässig ist.

Tenor: