Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 167; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 168;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2380
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Mokestini? gin?? komisija prie Lietuvos Respublikos vyriausyb?s (Litauen), vom 21.09.2009
Mehrwertsteuer; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußerte Gegenstände; Nidera Handelscompagnie BV gegen ValstybinÄ_ mokesÄìiÅ3 inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansÅ3 ministerijos
EuGH, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen Rs. C-385/09
DRsp Nr. 2011/4566
Mehrwertsteuer; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über den Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für vor der Mehrwertsteuerregistrierung des Steuerpflichtigen weiterveräußerte Gegenstände; Nidera Handelscompagnie BV gegen ValstybinÄ_ mokesÄìiÅ3 inspekcija prie Lietuvos Respublikos finansÅ3 ministerijos
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie dem entgegensteht, dass ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der nach den Bestimmungen dieser Richtlinie die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt und sich innerhalb einer angemessenen Frist nach der Bewirkung der das Recht auf Vorsteuerabzug begründenden Umsätze als mehrwertsteuerpflichtig registrieren lässt, an der Ausübung seines Abzugsrechts durch nationale Rechtsvorschriften gehindert wird, die den Abzug der beim Erwerb von Gegenständen entrichteten Mehrwertsteuer verbieten, wenn sich der Steuerpflichtige nicht als mehrwertsteuerpflichtig hat registrieren lassen, bevor er diese Gegenstände für seine steuerpflichtige Tätigkeit verwendet hat.
Tenor:
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