Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 6 Abs. 4; Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 13 Teil B Buchst. f;
Fundstellen:
DB 2011, 2072
Henfling, Davin, Tanghe
IStR 2011, 593
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Cour d'appel de Mons (Belgien) - 17.9.2010,
Mehrwertsteuer; Glücksspiele; Steuerbefreiung bei Dienstleistungen eines in eigenem Namen aber für Rechnung des Wettannehmers auftretenden; État belge gegen Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe
EuGH, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen Rs. C-464/10
DRsp Nr. 2011/13750
Mehrwertsteuer; Glücksspiele; Steuerbefreiung bei Dienstleistungen eines in eigenem Namen aber für Rechnung des Wettannehmers auftretenden; État belge gegen Pierre Henfling, Raphaël Davin und Koenraad Tanghe
Die Art. 6 Abs. 4 und Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer bei der Annahme von Wetten, die nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit sind, im eigenen Namen, aber für Rechnung eines die Tätigkeit eines Wettannehmers ausübenden Unternehmens auftritt, dieses Unternehmen gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie so behandelt wird, als ob es dem genannten Wirtschaftsteilnehmer Wettdienstleistungen erbrächte, die unter die genannte Steuerbefreiung fallen.
Tenor:
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