EuGH - Urteil vom 10.11.2011
Rs. C-444/10
Normen:
Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) Art. 5 Abs. 8;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 154
DB 2011, 2583
DStR 2011, 2196
DStRE 2011, 1490
IStR 2012, 37
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.07.2010

Mehrwertsteuer; Sechste Richtlinie; Begriff der Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens durch Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals; Finanzamt Lüdenscheid gegen Christel Schriever

EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen Rs. C-444/10

DRsp Nr. 2011/19346

Mehrwertsteuer; Sechste Richtlinie; Begriff der 'Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens‘ durch Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung unter gleichzeitiger Vermietung des Geschäftslokals; Finanzamt Lüdenscheid gegen Christel Schriever

Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des Warenbestands und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Tenor: