EuGH - Urteil vom 03.03.2011
Rs. C-203/10
Normen:
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 311 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 314; Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) Art. 320;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Varhoven administrativen sad (Bulgarien), vom 20.04.2010

Mehrwertsteuer; Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2006/112/EG; Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchte Autoteile; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erst bei nachfolgender Lieferung; Direktsia Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto gegen Auto Nikolovi OOD

EuGH, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen Rs. C-203/10

DRsp Nr. 2011/4557

Mehrwertsteuer; Unmittelbare Wirkung der Richtlinie 2006/112/EG; Unanwendbarkeit der Differenzbesteuerung auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchte Autoteile; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erst bei nachfolgender Lieferung; Direktsia "Obzhalvane i upravlenie na izpalnenieto" gegen Auto Nikolovi OOD

1. Art. 314 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Differenzbesteuerung nicht auf Lieferungen von Gegenständen wie gebrauchten Autoteilen anwendbar ist, die ein der normalen Mehrwertsteuerregelung unterliegender steuerpflichtiger Wiederverkäufer selbst in die Union eingeführt hat. 2. Art. 320 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der das Recht des steuerpflichtigen Wiederverkäufers, die für die Einfuhr anderer Gegenstände als Kunstgegenstände, Sammlungsstücke oder Antiquitäten in Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung entrichtete Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, erst bei der nachfolgenden, dieser Regelung unterliegenden Lieferung entsteht.