EuGH - Urteil vom 01.03.2012
Rs. C-280/10
Normen:
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 908
DB 2012, 897
DStRE 2012, 893
EuZW 2012, 312
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 31.3.2010,

Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze; Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft; Rechnungen, die vor Eintragung der den Abzug geltend machenden Gesellschaft ausgestellt wurden; Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz spółka jawna gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

EuGH, Urteil vom 01.03.2012 - Aktenzeichen Rs. C-280/10

DRsp Nr. 2012/4617

Mehrwertsteuer; Vorsteuerabzug für im Hinblick auf eine geplante wirtschaftliche Tätigkeit bewirkte Umsätze; Erwerb eines Grundstücks durch die Gesellschafter einer Gesellschaft; Rechnungen, die vor Eintragung der den Abzug geltend machenden Gesellschaft ausgestellt wurden; Kopalnia Odkrywkowa Polski Trawertyn P. Granatowicz, M. Wąsiewicz spółka jawna gegen Dyrektor Izby Skarbowej w Poznaniu

1. Die Art. 9, 168 und 169 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach weder die Gesellschafter einer Gesellschaft noch die Gesellschaft selbst ein Recht auf Vorsteuerabzug für Investitionskosten geltend machen dürfen, die vor Gründung und Eintragung dieser Gesellschaft von den Gesellschaftern für die Zwecke und im Hinblick auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft getragen wurden. 2. Die Art. 168 und 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einer Gesellschaft der Vorsteuerabzug versagt ist, wenn die Rechnung vor Eintragung und mehrwertsteuerlicher Erfassung dieser Gesellschaft auf ihre Gesellschafter ausgestellt wurde.

Tenor: