EuGH - Urteil vom 19.12.2013
Rs. C-563/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 131; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 146 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 287
DB 2014, 101
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Kúria (Ungarn) - 18.10.2012,

Mehrwertsteuerbefreiung bei Überschreitung der mitgliedstaatlich bestimmten Ausfuhrfrist; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

EuGH, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen Rs. C-563/12

DRsp Nr. 2014/365

Mehrwertsteuerbefreiung bei Überschreitung der mitgliedstaatlich bestimmten Ausfuhrfrist; Vorabentscheidungsersuchen der ungarischen Kúria

Art. 146 Abs. 1 und Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der im Rahmen einer Ausfuhrlieferung die für die Ausfuhr nach Orten außerhalb der Europäischen Union bestimmten Gegenstände das Hoheitsgebiet der Europäischen Union innerhalb einer starren Frist von 90 Tagen nach der Lieferung verlassen haben müssen, entgegenstehen, sofern dem Steuerpflichtigen allein durch die Überschreitung dieser Frist die Steuerbefreiung der Lieferung endgültig verwehrt ist.

Tenor:

Art. 146 Abs. 1 und Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, nach der im Rahmen einer Ausfuhrlieferung die für die Ausfuhr nach Orten außerhalb der Europäischen Union bestimmten Gegenstände das Hoheitsgebiet der Europäischen Union innerhalb einer starren Frist von 90 Tagen nach der Lieferung verlassen haben müssen, entgegenstehen, sofern dem Steuerpflichtigen allein durch die Überschreitung dieser Frist die Steuerbefreiung der Lieferung endgültig verwehrt ist.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 131;