Wenn unter den in Art. 148 Buchst. a der festgelegten Voraussetzungen festgestellt wird, dass ein Verkäufer Gegenstände zur Versorgung eines Schiffes a) unmittelbar an den Betreiber des Schiffes in der Weise liefert, dass b) Letzterer unmittelbar und unbedingt die Befähigung, wie ein Eigentümer über diese Gegenstände zu verfügen, erwirbt und der Verkäufer diese Befähigung zeitgleich verliert und c) keine andere Person diese Befähigung für dieselben Gegenstände erwirbt oder verliert, sind der Umsatz, durch den der Verkäufer diese Befähigung überträgt, der Umsatz, durch den der Betreiber des Schiffes diese Befähigung erwirbt, und alle zwischengeschalteten Umsätze, durch die Dritte möglicherweise Rechte erwerben und weitergeben, die die Befähigung, wie Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, nicht einschließen, von der Mehrwertsteuer zu befreien.
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