EuGH - Urteil vom 04.05.2017
C-699/15
Normen:
RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i;
Fundstellen:
BB 2018, 24
BFH/NV 2017, 1005
DStRE 2017, 993
HFR 2017, 550
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
UR 2017, 435
Vorinstanzen:
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Rechtsmittelgericht [England und Wales] [Zivilabteilung], Vereinigtes Königreich), vom 02.12.2015

Mehrwertsteuerbefreiung für Restaurant- und UnterhaltungsdienstleistungenStudenten einer höheren BildungseinrichtungEnge Verbindung mit der UnterrichtsleistungFür die Ausbildung der Studenten unerlässliche DienstleistungenKeine zusätzliche GewinnerzielungsabsichtLehrgänge über darstellende KünsteGrundsatz der steuerlichen Neutralität

EuGH, Urteil vom 04.05.2017 - Aktenzeichen C-699/15

DRsp Nr. 2017/8052

Mehrwertsteuerbefreiung für Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen Studenten einer höheren Bildungseinrichtung Enge Verbindung mit der Unterrichtsleistung Für die Ausbildung der Studenten unerlässliche Dienstleistungen Keine zusätzliche Gewinnerzielungsabsicht Lehrgänge über darstellende Künste Grundsatz der steuerlichen Neutralität

Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Tätigkeiten, die unter Umständen wie jenen des Ausgangsverfahrens ausgeübt werden und darin bestehen, dass Studenten einer höheren Bildungseinrichtung im Rahmen ihrer Ausbildung Dritten gegen Entgelt Restaurant- und Unterhaltungsdienstleistungen erbringen, als mit der Unterrichtsleistung "eng verbunden" angesehen und folglich von der Mehrwertsteuer befreit werden können, wenn diese Dienstleistungen für die Ausbildung der Studenten unerlässlich und nicht dazu bestimmt sind, dieser Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen bewirkt werden, was das nationale Gericht zu prüfen hat.

Normenkette:

RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1i;

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der (ABl. 2006, L 347, S. 1).