EuGH - Urteil vom 17.01.2013
Rs. C-360/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 96; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 97 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 98; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Anhang III Nr. 3; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Anhang III Nr. 4;
Fundstellen:
DB 2013, 159
DStR 2013, 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

Mehrwertsteuerermäßigung für Arzneimittel und medizinische Geräte; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Königreich Spanien

EuGH, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen Rs. C-360/11

DRsp Nr. 2013/1798

Mehrwertsteuerermäßigung für Arzneimittel und medizinische Geräte; Vertragsverletzungsverfahren der Kommission gegen das Königreich Spanien

Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus Art. 98 der Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit ihrem Anhang III verstoßen, indem es einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewendet hat - auf medizinische Stoffe, die üblicherweise für die Herstellung von Medikamenten verwendet werden können und dafür geeignet sind, - auf Gesundheitsprodukte, Stoffe, Geräte oder Vorrichtungen, die objektiv nur zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung, Linderung oder Heilung von Krankheiten oder Leiden von Menschen oder Tieren verwendet werden können, jedoch nicht üblicherweise für die Linderung oder die Behandlung von Behinderungen verwendet werden und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind, - auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu dienen können, körperliche Behinderungen von Tieren auszugleichen, - und schließlich auf Vorrichtungen und Zubehörteile, die im Wesentlichen oder hauptsächlich dazu verwendet werden, Behinderungen des Menschen auszugleichen, jedoch nicht ausschließlich dem persönlichen Gebrauch von Behinderten dienen.

Tenor: