EuGH - Urteil vom 18.10.2012
Rs. C-234/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 185 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
DB 2012, 2555
DStRE 2013, 225
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Varna (Bulgarien) - 03.05.2011,

Mehrwertsteuerpflicht bei Abriss und Neubau von zur Energieerzeugung bestimmten Bauten; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna

EuGH, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen Rs. C-234/11

DRsp Nr. 2012/20690

Mehrwertsteuerpflicht bei Abriss und Neubau von zur Energieerzeugung bestimmten Bauten; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna

Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Zerstörung wie die im Ausgangsverfahren fragliche von mehreren zur Energieerzeugung bestimmten Bauten und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck keine nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung eingetretene Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren darstellen und daher keine Verpflichtung zur Berichtigung dieses Abzugs begründen.

Tenor:

Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Zerstörung wie die im Ausgangsverfahren fragliche von mehreren zur Energieerzeugung bestimmten Bauten und deren Ersetzung durch modernere Bauten mit demselben Zweck keine nach Abgabe der Mehrwertsteuererklärung eingetretene Änderung der bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigten Faktoren darstellen und daher keine Verpflichtung zur Berichtigung dieses Abzugs begründen.

Normenkette:

Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 185 Abs. 1; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe: