EuGH - Urteil vom 04.10.2012
Rs. C-550/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 185 Abs. 2; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2012, 2593
DB 2012, 2384
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad - Varna (Bulgarien) - 24.10.2011,

Mehrwertsteuerpflicht bei Diebstahl von Waren; Berichtigung des im Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommenen Vorsteuerabzugs bei Feststellung des Fehlens mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna

EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - Aktenzeichen Rs. C-550/11

DRsp Nr. 2012/19774

Mehrwertsteuerpflicht bei Diebstahl von Waren; Berichtigung des im Zeitpunkt des Erwerbs vorgenommenen Vorsteuerabzugs bei Feststellung des Fehlens mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad - Varna

Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften des nationalen Steuerrechts wie den Art. 79 und 80 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) nicht entgegensteht, nach denen im Fall der Feststellung des Fehlens mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände der zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Gegenstände vorgenommene Vorsteuerabzug zu berichtigen ist, wenn sie dem Steuerpflichtigen gestohlen wurden und der Täter nicht ermittelt worden ist.

Tenor:

Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er Vorschriften des nationalen Steuerrechts wie den Art. 79 und 80 des Zakon za danak varhu dobavenata stoynost (Mehrwertsteuergesetz) nicht entgegensteht, nach denen im Fall der Feststellung des Fehlens mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände der zum Zeitpunkt des Erwerbs dieser Gegenstände vorgenommene Vorsteuerabzug zu berichtigen ist, wenn sie dem Steuerpflichtigen gestohlen wurden und der Täter nicht ermittelt worden ist.