EuGH - Urteil vom 29.10.2015
Rs. C-174/14
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 13 Abs. 1; Richtlinie 18/2004/EG vom 31.03.2004 Art. 1 Abs. 9; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Supremo Tribunal Administrativo (Oberstes Verwaltungsgericht, Portugal), vom 12.03.2014

Mehrwertsteuerpflicht bei Dienstleistungen einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital im Rahmen von Programm-Verträgen zur Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Urteil vom 29.10.2015 - Aktenzeichen Rs. C-174/14

DRsp Nr. 2015/19460

Mehrwertsteuerpflicht bei Dienstleistungen einer Aktiengesellschaft mit ausschließlich öffentlichem Kapital im Rahmen von Programm-Verträgen zur Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Obersten Verwaltungsgerichts

1. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die darin besteht, dass eine Gesellschaft an eine Region gemäß Programm-Verträgen, die sie mit ihr geschlossen hat, Dienstleistungen im Bereich der Planung und Verwaltung des regionalen Gesundheitsdienstes erbringt, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung darstellt.