Tenor:
1. Der Abschluss eines Lizenzvertrags wie derjenige, der im Ausgangsverfahren in Rede steht, kann nur dann als missbräuchlich im Hinblick auf die Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden, wenn sein Hauptzweck die Erlangung eines Steuervorteils ist, dessen Gewährung dem von dieser verfolgten Ziel zuwiderliefe, was vom vorlegenden Gericht geprüft werden muss.
2. Die Gefahr der Doppelbesteuerung hindert die Steuerbehörden eines Mitgliedstaats nicht daran, den Ort der Erbringung einer Dienstleistung neu einzustufen und sie als in seinem Hoheitsgebiet erbracht anzusehen.
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