EuGH - Urteil vom 17.01.2013
Rs. C-224/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 28; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 213
DB 2013, 854
DStR 2013, 12
DStR 2013, 193
DStRE 2013, 254
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Polen) - 07.04.2011,

Mehrwertsteuerpflicht bei Versicherung des Leasingobjekts; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen Rs. C-224/11

DRsp Nr. 2013/1795

Mehrwertsteuerpflicht bei Versicherung des Leasingobjekts; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Obersten Verwaltungsgerichts

1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung müssen mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und selbständige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsätze in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie im Gegenteil selbständige Leistungen darstellen. 2. Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem.

Tenor: