EuGH - Urteil vom 17.07.2014
Rs. C-438/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 16; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 18; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2014, 1813
BFH/NV 2014, 1486
DB 2014, 1661
DStR 2014, 1491
DStRE 2014, 1020
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Curte de Apel Bucure?ti (Rumänien) - 09.04.2013,

Mehrwertsteuerpflicht einer Leasinggesellschaft bei unmöglicher Rückerlangung überlassener Gegenstände nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Vertragskündigung; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curte de Apel Bucureşti

EuGH, Urteil vom 17.07.2014 - Aktenzeichen Rs. C-438/13

DRsp Nr. 2014/11866

Mehrwertsteuerpflicht einer Leasinggesellschaft bei unmöglicher Rückerlangung überlassener Gegenstände nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Vertragskündigung; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curte de Apel Bucureşti

Die Art. 16 und 18 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die Unmöglichkeit für eine Leasinggesellschaft, Gegenstände, auf die sich ein Leasingvertrag bezieht, nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Kündigung dieses Vertrags trotz der von dieser Gesellschaft unternommenen Schritte, die Gegenstände vom Leasingnehmer zurückzuerhalten, und trotz Fehlens jeglicher Gegenleistung nach dieser Kündigung nicht einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschriften gleichgestellt werden kann.

Tenor:

Die Art. 16 und 18 der sind dahin auszulegen, dass die Unmöglichkeit für eine Leasinggesellschaft, Gegenstände, auf die sich ein Leasingvertrag bezieht, nach einer vom Leasingnehmer zu vertretenden Kündigung dieses Vertrags trotz der von dieser Gesellschaft unternommenen Schritte, die Gegenstände vom Leasingnehmer zurückzuerhalten, und trotz Fehlens jeglicher Gegenleistung nach dieser Kündigung nicht einer Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt im Sinne dieser Vorschriften gleichgestellt werden kann.