EuGH - Urteil vom 10.11.2016
Rs. C-432/15
Normen:
RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c); RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Anhang III Nr. 14; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2018, 727
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Nejvy??í správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht, Tschechische Republik) - 23.07.2015,

Mehrwertsteuerpflicht einer Rennstallbetreiberin bei Überlassung eines Pferdes an den Veranstalter eines PferderennensRecht auf Vorsteuerabzug einer Rennstallbetreiberin für Umsätze aus der Vorbereitung und Teilnahme der Pferde an PferderennenVorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik

EuGH, Urteil vom 10.11.2016 - Aktenzeichen Rs. C-432/15

DRsp Nr. 2016/18775

Mehrwertsteuerpflicht einer Rennstallbetreiberin bei Überlassung eines Pferdes an den Veranstalter eines Pferderennens Recht auf Vorsteuerabzug einer Rennstallbetreiberin für Umsätze aus der Vorbereitung und Teilnahme der Pferde an Pferderennen Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Verwaltungsgerichts der Tschechischen Republik

1. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines Pferdes durch seinen Eigentümer, der mehrwertsteuerpflichtig ist, an den Veranstalter eines Pferderennens zwecks Teilnahme des Pferdes an diesem Rennen keine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung darstellt, wenn für sie weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur die Eigentümer der Pferde mit einer erfolgreichen Platzierung in dem Rennen ein - sei es auch ein im Voraus festgelegtes - Preisgeld erhalten. Die Überlassung eines Pferdes stellt dagegen eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung dar, wenn der Veranstalter für sie eine von der Platzierung des Pferdes in dem Rennen unabhängige Vergütung zahlt.