BGH - Urteil vom 02.03.2006
III ZR 383/02
Normen:
BJagdG § 11 ; UStG § 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 732
NVwZ-RR 2006, 502
ZfIR 2006, 347
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 16/02
AG Betzdorf, vom 21.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 276/01

Mehrwertsteuerpflicht eines mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrages

BGH, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen III ZR 383/02

DRsp Nr. 2006/7749

Mehrwertsteuerpflicht eines mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrages

»Zur Verpflichtung des Jagdpächters, bei einem mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts geschlossenen Jagdpachtvertrag anfallende Mehrwertsteuer auf den Pachtzins und eine Wildschadensverhütungspauschale zu zahlen.«

Normenkette:

BJagdG § 11 ; UStG § 2 ;

Tatbestand:

Mit Jagdpachtvertrag vom 24. März 1998 verpachtete das beklagte Land dem Kläger die Jagdnutzung auf den zu einem staatlichen Eigenjagdbezirk gehörenden Grundstücken gegen Zahlung einer jährlichen Pacht einschließlich Wildschadensverhütungspauschale von 6.300 DM. Der Abschluss von Jagdpachtverträgen für das Bundesland erfolgt durch das jeweils zuständige Forstamt. Der Beklagte erzielte im Haushaltsjahr 2000 aus der Verpachtung von Jagdrechten einen Nettoumsatz von 2.146.731,94 DM. Über die Zahlung des Pachtzinses enthält § 7 Abs. 1 des Jagdpachtvertrags folgende zusätzliche Regelung:

Zur Zeit ist weder auf die Flächenpacht noch auf die Wildschadensverhütungspauschale eine Mehrwertsteuer zu erheben. Sollte sich die Rechtslage ändern, wird rückwirkend (frühestens ab Pachtbeginn) die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe erhoben.