EuGH - Urteil vom 21.02.2013
Rs. C-18/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m; Art. 267;
Fundstellen:
DB 2013, 500
DStR 2013, 407
DStRE 2013, 380
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Nejvy??í správní soud (Tschechische Republik) - 15.12.2011,

Mehrwertsteuerpflicht eines städtischen Aquaparks für Dienstleistungen zur Ausübung von Sport und Körperertüchtigung; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

EuGH, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen Rs. C-18/12

DRsp Nr. 2013/4022

Mehrwertsteuerpflicht eines städtischen Aquaparks für Dienstleistungen zur Ausübung von Sport und Körperertüchtigung; Vorabentscheidungsersuchen des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können. 2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob dies im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits in dieser Rechtssache der Fall ist.

Tenor: