Mehrwertsteuerpflicht für die Lieferung von Gegenständen bei missbräuchlicher Nutzung von Bankkarten; Vorabentscheidungsersuchen des britischen First-tier Tribunal
EuGH, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen Rs. C-494/12
DRsp Nr. 2013/24016
Mehrwertsteuerpflicht für die Lieferung von Gegenständen bei missbräuchlicher Nutzung von Bankkarten; Vorabentscheidungsersuchen des britischen First-tier Tribunal
Art. 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 14 Abs. 1 und Art. 73 der sind dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsfalls die körperliche Übertragung eines Gegenstands auf einen Käufer, der eine Bankkarte als Zahlungsmittel missbräuchlich benutzt, eine "Lieferung von Gegenständen" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie sowie Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 darstellt und dass im Rahmen einer solchen Übertragung die Zahlung eines Dritten nach Maßgabe eines zwischen ihm und dem Lieferer dieses Gegenstands geschlossenen Vertrags - wonach der Dritte dem Lieferer die Gegenstände zu bezahlen hat, die dieser an Käufer, die eine solche Karte als Zahlungsmittel benutzen, verkauft hat - eine "Gegenleistung" im Sinne von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie und Art. 73 der Richtlinie 2006/112 bildet.
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