EuGH - Urteil vom 26.09.2013
Rs. C-283/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 26 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 62; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 63; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 2453
DB 2013, 2371
DStR 2013, 10
DStRE 2014, 476
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Administrativen sad Varna (Bulgarien) - 29.05.2012,

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements bei vertraglicher Nutzungsüberlassung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna

EuGH, Urteil vom 26.09.2013 - Aktenzeichen Rs. C-283/12

DRsp Nr. 2013/21267

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements bei vertraglicher Nutzungsüberlassung; Vorabentscheidungsersuchen des bulgarischen Administrativen sad Varna

Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Instandsetzung und Einrichtung eines Appartements als entgeltlich anzusehen sind, wenn sich der Erbringer dieser Leistungen nach dem mit dem Eigentümer dieses Appartements geschlossenen Vertrag zum einen verpflichtet, diese Dienstleistungen auf eigene Rechnung zu erbringen, und zum anderen das Recht erhält, über dieses Appartement zu verfügen, um es, ohne zur Zahlung von Mietzins verpflichtet zu sein, für die Dauer dieses Vertrags für seine wirtschaftliche Tätigkeit zu nutzen, während der Eigentümer das hergerichtete Appartement am Vertragsende zurückerhält.

Tenor: