EuGH - Urteil vom 17.03.2016
Rs. C-40/15
Normen:
RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 879
DStR 2016, 12
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
VersR 2016, 815
Vorinstanzen:
Naczelny S?d Administracyjny (Verwaltungsgerichtshof, Polen) - 19.11.2014,

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Schadensregulierung von Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Verwaltungsgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 17.03.2016 - Aktenzeichen Rs. C-40/15

DRsp Nr. 2016/5596

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Schadensregulierung von Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Verwaltungsgerichtshofs

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Schadensregulierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens erbracht werden, nicht von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind.

Tenor:

Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Dienstleistungen der Schadensregulierung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens erbracht werden, nicht von der in dieser Vorschrift genannten Befreiung erfasst sind.

Normenkette:

RL 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. a; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).