EuGH - Urteil vom 07.03.2013
Rs. C-424/11
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6; AEUV Art 267;
Fundstellen:
BB 2013, 661
DB 2013, 854
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) - 08.07.2011,

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen zugunsten eines Investmentfonds zur betrieblichen Altersversorgung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen First-tier Tribunal

EuGH, Urteil vom 07.03.2013 - Aktenzeichen Rs. C-424/11

DRsp Nr. 2013/4763

Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen zugunsten eines Investmentfonds zur betrieblichen Altersversorgung; Vorabentscheidungsersuchen des britischen First-tier Tribunal

Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind in dem Sinne auszulegen, dass ein Investmentfonds, in dem das Kapitalvermögen eines Altersversorgungssystems zusammengeführt wird, nicht unter den Begriff "Sondervermögen" im Sinne dieser Bestimmungen fällt, dessen Verwaltung in Anbetracht der Ziele dieser Richtlinien und des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität von der Mehrwertsteuer befreit werden kann, da die Mitglieder nicht die mit der Verwaltung dieses Fonds zusammenhängenden Risiken tragen und die Beiträge, die der Arbeitgeber an das Altersversorgungssystem zahlt, für ihn ein Mittel darstellen, seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Angestellten nachzukommen.

Tenor: