Art. 199 Abs. 1 Buchst. g der ist dahin auszulegen, dass unter den Begriff des Zwangsversteigerungsverfahrens jeder Verkauf eines Grundstücks fällt, den der Schuldner einer vollstreckbaren Forderung, sei es im Rahmen eines Verfahrens zur Liquidation seines Vermögens, sei es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das einem solchen Liquidationsverfahren vorausgeht, tätigt, wenn dieser Verkauf geboten ist, um die Gläubiger zu befriedigen oder dem Schuldner die Wiederaufnahme seiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit zu ermöglichen.
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