1. Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen rechtlich und steuerlich eigenständigen Rentenfonds gegründet hat, um die Altersrentenansprüche seiner Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer sicherzustellen, die von ihm entrichtete Steuer auf Dienstleistungen, die dem Fonds zu dessen Vermögensverwaltung und Betriebsführung erbracht worden sind, nicht in Abzug bringen kann. Diese Steuer kann nur der Fonds selbst von derjenigen Steuer abziehen, die er auf seine eigenen besteuerten Umsätze schuldet.
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