EuGH - Schlussantrag vom 18.04.2013
Rs. C-26/12
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 135 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Gerechtshof te Leeuwarden [Niederlande],

Mehrwertsteuerpflicht für Verwaltungsdienstleistungen eines von der Arbeitgeberin gegründeten Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Leeuwarden

EuGH, Schlussantrag vom 18.04.2013 - Aktenzeichen Rs. C-26/12

DRsp Nr. 2013/17592

Mehrwertsteuerpflicht für Verwaltungsdienstleistungen eines von der Arbeitgeberin gegründeten Rentenfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit; Schlussanträge der Generalanwältin zum Vorabentscheidungsersuchen des niederländischen Gerechtshof te Leeuwarden

Tenor:

1. Art. 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der einen rechtlich und steuerlich eigenständigen Rentenfonds gegründet hat, um die Altersrentenansprüche seiner Arbeitnehmer und ehemaligen Arbeitnehmer sicherzustellen, die von ihm entrichtete Steuer auf Dienstleistungen, die dem Fonds zu dessen Vermögensverwaltung und Betriebsführung erbracht worden sind, nicht in Abzug bringen kann. Diese Steuer kann nur der Fonds selbst von derjenigen Steuer abziehen, die er auf seine eigenen besteuerten Umsätze schuldet.