1. Geschäfte, bei denen die eine Partei einen vereinbarten Betrag in einer Währung kauft und als Gegenleistung an die andere Partei einen vereinbarten Betrag in einer anderen Währung verkauft, wobei diese beiden Geldbeträge am gleichen Wertstellungstag zu zahlen sind, und bei denen sich beide Parteien (entweder mündlich, elektronisch oder schriftlich) über die betreffende Währung, die zu kaufenden und zu verkaufenden Beträge sowie darüber, welche Partei welche Währung kauft, und über den Tag der Wertstellung geeinigt haben, sind Dienstleistungen gegen Endgelt i.S. des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtline 77/388/EWG des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.