EuGH - Urteil vom 17.09.2014
Rs. C-7/13
Normen:
Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 2 Abs. 1; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 9; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 11; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 56; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 193; Richtlinie 112/2006/EG vom 28.11.2006 Art. 196; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Förvaltningsrätt i Stockholm (Schweden) - 28.12.2012,

Mehrwertsteuerplicht für Dienstleistungen einer drittstaatlichen Hauptniederlassung zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Stockholm

EuGH, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen Rs. C-7/13

DRsp Nr. 2014/13791

Mehrwertsteuerplicht für Dienstleistungen einer drittstaatlichen Hauptniederlassung zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat; Vorabentscheidungsersuchen des schwedischen Förvaltningsrätt i Stockholm

1. Art. 2 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen steuerbare Umsätze darstellen, wenn die Zweigniederlassung einer Gruppe von Personen angehört, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger angesehen werden können. 2. Die Art. 56, 193 und 196 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Hauptniederlassung einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft gegen Entgelt Dienstleistungen zugunsten einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung derselben Gesellschaft erbringt und diese Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat einer Gruppe von Personen angehört, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger angesehen werden können, diese Gruppe als Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet.

Tenor: