BFH - Urteil vom 05.11.1998
V R 45/96
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 835

Milchquote; Einbringung in GbR

BFH, Urteil vom 05.11.1998 - Aktenzeichen V R 45/96

DRsp Nr. 1999/3624

Milchquote; Einbringung in GbR

1. Bringt der Gesellschafter einer GbR eine Milchquote in die Gesellschaft ein, steht der Gesellschaft als Leistungsempfängerin der Abzug der ihr gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge über die an sie ausgeführten und mit Durchschnittssätzen abgerechneten Umsätze nur bis zur Höhe der für die Umsätze geltenden Steuer zu.2. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist festzustellen, welche Anteile an den jährlich zu zahlenden Beträgen ("Vorabgewinn") die Einbringung der Milchquoten abzugelten hatte. Der nach diesem Maßstab ermittelte Anteil ist nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften zu kapitalisieren und als Kapitalforderung der Bestimmung des Entgelts zugrunde zu legen.

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die von den Eheleuten A durch privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag vom 31. August 1989 gegründet wurde.