UStG (1993) § 3 Abs. 9 § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a Art. 11 Teil A Abs. 3 lit. b Art. 11 Teil C Abs. 1 ; BGB § 652 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 16.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VII 156/03
Minderung der Bemessungsgrundlage
BFH, Urteil vom 18.09.2008 - Aktenzeichen V R 56/06
DRsp Nr. 2008/24233
Minderung der Bemessungsgrundlage
»1. Vereinbaren der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts, mindert sich die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 1993 nur, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird, und zwar in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Rückgewähr erfolgt (Änderung der Rechtsprechung).2. Eine erbrachte und bezahlte Maklerleistung kann nicht i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 3UStG 1993 "rückgängig gemacht" werden.«
Normenkette:
UStG (1993) § 3 Abs. 9 § 10 Abs. 1 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 17 Abs. 2 Nr. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a Art. 11 Teil A Abs. 3 lit. b Art. 11 Teil C Abs. 1 ; BGB § 652 ;
Gründe:
I. Streitig ist, ob sich im Jahr 1998 (Streitjahr) die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 17 Abs. 2 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) geändert hat.
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