FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.04.2003
9 K 550/98
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ;

Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Hingabe von Parkchips durch einen Einzelhändler; Umsatzsteuer 1991-1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 9 K 550/98

DRsp Nr. 2003/13201

Minderung der Bemessungsgrundlage durch die Hingabe von Parkchips durch einen Einzelhändler; Umsatzsteuer 1991-1995

Überreicht ein Einzelhändler ab einem bestimmten Mindestumsatz seinen Kunden sog. Parkchips, die bei verschiedenen Unternehmen des öffentlichen Nahverkehrs (Deutsche Bundesbahn, Busunternehmen, Parkhäuser) als Zahlungsmittel eingelöst werden können, wird dadurch das Entgelt für die den Kunden überlassene Ware in Höhe der tatsächlich von Einzelhändler für den Kauf der Chips aufgewendeten Beträge gemindert.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a ;

Tatbestand:

Klägerin ist die .... Diese betriebt in ... ein ... das dem Handel mit ... insbesondere mit ..., mit ... dient.

Im Jahr 1982 wurde die ... mit Sitz in ... gegründet. Mitglieder dieser Gemeinschaft können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche in ... ein Unternehmen im Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungsbereich betreiben. Mitglied dieser Gemeinschaft wurde auch die Klägerin.

Zweck dieser Gemeinschaft ist