BFH - Urteil vom 13.07.2006
V R 46/05
Normen:
UStG (1999) § 10 Abs. 1 § 14 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, Teil C Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2681
BFH/NV 2007, 169
BFHE 214, 463
BStBl II 2007, 186
DB 2006, 2727
DStRE 2007, 106
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 14.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 15/01

Minderung der Bemessungsgrundlage durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

BFH, Urteil vom 13.07.2006 - Aktenzeichen V R 46/05

DRsp Nr. 2006/28489

Minderung der Bemessungsgrundlage durch Preisnachlässe in einer Leistungskette

»1. Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12. Januar 2006 V R 3/04, BStBl II 2006, 479). 2. Preisnachlässe, die dem Telefonkunden vom Vermittler des Telefonanbietervertrages gewährt werden, mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der vom Vermittler dem Telefonunternehmen gegenüber erbrachten Vermittlungsleistung.«

Normenkette:

UStG (1999) § 10 Abs. 1 § 14 Abs. 2 § 17 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, Teil C Abs. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zu Recht die von dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) beantragte Änderung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 und 1998 (Streitjahre) auf Grund von Minderungen der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999 abgelehnt hat.