FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2018
9 K 1021/15
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 707

Minderung der Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % um den nicht steuerbaren Zuschuss der Stadt; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2018 - Aktenzeichen 9 K 1021/15

DRsp Nr. 2018/18090

Minderung der Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % um den nicht steuerbaren Zuschuss der Stadt; Unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert

Tenor

1.

Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 2012 vom 05.09.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 12.03.2015 werden dahingehend abgeändert, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % um den (nicht steuerbaren) Zuschuss der Stadt A i.H. von EUR xxx.xxx gemindert werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als EUR 1.500, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu EUR 1.500, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe leistet

5.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.