BFH - Urteil vom 13.03.2008
V R 70/06
Normen:
UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, Teil C Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1629
BFHE 220, 429
BStBl II 2008, 997
DB 2008, 1841
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4948/05

Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den Warenlieferanten aufgrund Skontogewährung an deren Kunden zugleich Mitglieder der Einkaufsgenossenschaft

BFH, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen V R 70/06

DRsp Nr. 2008/16052

Minderung der Provision einer Einkaufsgenossenschaft für Leistungen gegenüber den Warenlieferanten aufgrund Skontogewährung an deren Kunden zugleich Mitglieder der Einkaufsgenossenschaft

»Preisnachlässe, die eine Einkaufsgenossenschaft (Zentralregulierer) ihren Mitgliedern --zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto-- für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), mindern die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen (Zentralregulierung, Bürgschaftsübernahme etc.).«

Normenkette:

UStG (1993) § 10 Abs. 1 S. 1 § 17 Abs. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a, Teil C Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt in der Rechtsform einer Genossenschaft das Zentralregulierungsgeschäft. Ihr sind als Mitglieder zahlreiche Fachhändler angeschlossen, für deren Warenbestellungen sie den gesamten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr (sog. Zentralregulierung) einschließlich einer Bürgschaft übernimmt.

Die Rechtsbeziehungen zwischen Mitgliedern, Lieferanten und Klägerin gestalteten sich im Streitjahr (1995) wie folgt:

a) Verhältnis: Mitglieder - Lieferanten