Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin an ein Finanzierungsinstitut, die diese bei ihren Kunden angebotenen sog.
0%-Finanzierungen vereinbarungsgemäß an ein Kreditinstitut leistet und deren Höhe ihren Kunden bekannt ist, die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der verkauften Gegenstände mindern.
Die Klägerin ist ein Unternehmen der A und betreibt ein B.
Ihren Kunden bietet sie im Rahmen von Verkäufen eine sog.
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