BFH - Urteil vom 27.02.2008
XI R 50/07
Normen:
UStG (1999) § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 362
BFH/NV 2008, 1086
BFHE 220, 410
BStBl II 2009, 426
DB 2008, 1136
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1066/05

Mindestbemessungsgrundlage; verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung; Zweck der Mindestbemessungsgrundlage; Leistung auf Grund des Dienstverhältnisses

BFH, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen XI R 50/07

DRsp Nr. 2008/10166

Mindestbemessungsgrundlage; verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung; Zweck der Mindestbemessungsgrundlage; Leistung auf Grund des Dienstverhältnisses

»Die verbilligte Überlassung von Arbeitskitteln und -jacken unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist.«

Normenkette:

UStG (1999) § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Organträger einer GmbH. Die GmbH stellte den bei ihr beschäftigten Metzgern und Verkäuferinnen Arbeitskittel und -jacken zur Verfügung, die mit einem aufgestickten Emblem der GmbH versehen waren. Die GmbH mietete die Kleider von einem Serviceunternehmen an, das auch die Reinigung und den Austausch der Arbeitsbekleidung übernahm. Aus den Rechnungen des Serviceunternehmens machte der Kläger den Vorsteuerabzug geltend. Die Arbeitnehmer waren arbeitsvertraglich verpflichtet, die Jacken und Kittel während der Arbeitszeit zu tragen. Auf Grund hygienerechtlicher Bestimmungen wurden die Kleider stets im Betrieb der GmbH aufbewahrt.