BayObLG - Beschluss vom 09.04.1992
1Z BR 34/92
Normen:
BGB § 1723 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1221
Vorinstanzen:
LG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 609/92
AG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen X 26/92

Mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge

BayObLG, Beschluss vom 09.04.1992 - Aktenzeichen 1Z BR 34/92

DRsp Nr. 1994/7207

Mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge

Hat der Vater die elterliche Sorge durch Ehelicherklärung erworben und nimmt er das Kind zu sich - ohne Absprache mit der Mutter, bei der es seit der Geburt gelebt hat, und auch ohne deren Wissen -, so kann darin eine mißbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge liegen. Dies kann wiederum die vorläufige Entziehung der elterlichen Sorge und deren Rückübertragung auf die Mutter rechtfertigen.

Normenkette:

BGB § 1723 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1, eine seit 1981 in Deutschland lebende finnische Staatsangehörige, ist die Mutter eines im Jahr 1985 in Tübingen nichtehelich geborenen Mädchens. Der Beteiligt e zu 2, der deutscher Staatsangehöriger ist, hat die Vaterschaft anerkannt.

Zu notarieller Urkunde vom 17.8.1990 hat der Beteiligte zu 2 beim Vormundschaftsgericht Augsburg beantragt, das Kind für ehelich zu erklären. Hierzu hat die Beteiligte zu 1 als gesetzliche Vertreterin des Kindes und in ihrer Eigenschaft als dessen leibliche Mutter ihre Einwilligung erklärt. Nachdem das Vormundschaftsgericht eine schriftliche Stellungnahme des Kreisjugendamts Tübingen eingeholt und am 7.1.1992 den Vater persönlich angehört hatte, hat es mit Beschluss vom ä.1.1992 (Az. X 574/90) das Kind für ehelich erklärt. Die Entscheidung wurde dem Vater am 15.1.1992 bekannt gemacht.