BFH - Urteil vom 11.07.2018
XI R 36/17
Normen:
UStG § 19, § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a; AO § 42;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 419
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1461/16

Missbrauch der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer durch planmäßige Aufspaltung und Verlagerung von Umsätzen

BFH, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen XI R 36/17

DRsp Nr. 2019/4865

Missbrauch der Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer durch planmäßige Aufspaltung und Verlagerung von Umsätzen

1. NV: Werden Umsätze planmäßig aufgespalten und künstlich zwischen Unternehmen mit dem Ziel verlagert, die Kleinunternehmergrenze jeweils nicht zu überschreiten, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung beim leistenden Unternehmer führt. Eine Zurechnung der Umsätze an einen Dritten scheidet grundsätzlich aus. 2. NV: Die Umsätze eines Tauf-, Trauer- und Hochzeitredners unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG, wenn die vorgelegten Texte —bezogen auf den jeweiligen Anlass— nach gleichem Muster aufgebaut sind, teilweise wörtliche Übereinstimmungen aufweisen und der individuelle Bezug sich lediglich aus den dem Redner mitgeteilten Informationen über den Verstorbenen, das Brautpaar oder den Täufling und seine Eltern ergibt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. September 2017 3 K 1461/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15. März 2016 aufgehoben.