FG Thüringen - Urteil vom 23.01.2003
II 664/01
Normen:
EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1991) § 7 ; BGB § 1090 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Miteigentumsanteile an einem Grundstück als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft; Umsatzsteuer 1995

FG Thüringen, Urteil vom 23.01.2003 - Aktenzeichen II 664/01

DRsp Nr. 2003/10843

Miteigentumsanteile an einem Grundstück als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter einer Personengesellschaft; Umsatzsteuer 1995

1. Die Miteigentumsanteile an einem von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft (hier GbR) in Grundstücksgemeinschaft erworbenen Grundstück, das zwecks Errichtung einer Tankstelle verpachtet und vom Pächter an die GbR als Tankstellenbetreiberin weiterverpachtet wird, gehört zum Sonderbetriebsvermögen II der GbR-Gesellschafter und damit zum notwendigen Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft. Dies ergibt sich aus der zwischen der Verpachtung des Grundstücks und der Anmietung der Tankstelle im Sinne eines betrieblichen Nutzungszusammenhangs bestehenden Verbindung. Die Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft aus der Verpachtung sind als solche aus Gewerbebetrieb in den Gewerbeertrag der GbR einzubeziehen. 2. Der Qualifizierung des Grundstücks als notwendiges Sonderbetriebsvermögen steht eine zugunsten des Zwischenpächters befristet bestellte und dinglich gesicherte beschränkte persönliche Dienstbarkeit "Tankstellenrecht") nicht entgegen. Die Dienstbarkeit beschränkt zwar die Eigentumsrechte, begründet aber kein wirtschaftliches Eigentum des Zwischenpächters an dem Grundstück.

Normenkette:

EStG (1990) § 15 Abs. 1 Nr. 2 § 4 Abs. 1 § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; GewStG (1991) § 7 ; BGB § 1090 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand: