FG München - Urteil vom 26.11.2009
14 K 4217/06
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Mitgliedsbeiträge eines Vereins als entgeltliche Leistung

FG München, Urteil vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 14 K 4217/06

DRsp Nr. 2010/6481

Mitgliedsbeiträge eines Vereins als entgeltliche Leistung

1. Auch Jahresbeiträge der Mitglieder eines Vereins (im Streitfall ist der Zweck des Vereins die Förderung der regionalen und nationalen Entwicklung der touristischen Internetwirtschaft) stellen die Gegenleistung für die von diesem Verein erbrachten Dienstleistungen dar, da insoweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins und den Mitgliedsbeiträgen besteht. Das für einen Leistungsaustausch erforderliche Rechtsverhältnis ergibt sich insoweit aus der Satzung eines Vereins. 2. Entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH ist nunmehr nicht mehr darauf abzustellen, dass das Mitglied eines eingetragenen Vereins seine Beitragsleistung nicht erbringt, um damit eine konkrete Leistung des Vereins oder dessen Leistungsbereitschaft abzugelten, sondern weil es sich durch den Beitritt zum Verein dieser körperschaftlichen Pflicht unterwirft (BFH v. 20.12.1984, V R 25/76, BStBl II 1985, 176). 3. Auch eine Differenzierung zwischen so genannten echten - kein Entgelt darstellende - und unechten Mitgliedsbeiträgen ist nicht mehr geboten (vgl. z. B. BFH v. 20.8.1992 V R 2/88, BFH/NV 1993, 204).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer 2005.