Streitig ist, ob Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen sind.
Der Kläger (Kl.) ist ein eingetragener Verein, der einen Naturkostladen betreibt. Im Rahmen einer USt-Sonderprüfung kam der Prüfer zur Auffassung, dass die Mitgliedsbeiträge ebenfalls zu versteuern seien. Auf Tz. 15 des Berichts vom 04.12.2001 wird Bezug genommen.
Der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ einen geänderten USt-Bescheid für Voranmeldung II/2001. Der geänderte USt-VZ-Bescheid II/2001 datiert vom 14.12.2001. Die berichtigte Voranmeldung USt III/2001 wurde erklärungsgemäß übernommen, nachdem die vorige Voranmeldung vom FA wegen der Mitgliedsbeiträge geändert worden war.
Die Einsprüche wegen II/2001 und III/2001 wurden durch EE vom 30.07.2002 bzw. 08.08.2002 als unbegründet zurückgewiesen.
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