EuGH - Urteil vom 24.11.1987
Rs 125/86
Normen:
EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen Art. 93 Abs. 2 ;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169] -

EuGH, Urteil vom 24.11.1987 - Aktenzeichen Rs 125/86

DRsp Nr. 2006/17812

MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT - [EWG-VERTRAG, ARTIKEL 169] -

»EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH NICHT AUF BESTIMMUNGEN, ÜBUNGEN ODER UMSTÄNDE SEINER INTERNEN RECHTSORDNUNG BERUFEN, UM DIE NICHTBEACHTUNG VON VERPFLICHTUNGEN UND FRISTEN ZU RECHTFERTIGEN, DIE IN DEN RICHTLINIEN FESTGELEGT SIND.«

Normenkette:

EWG-Vertrag Art. 169 ; Richtlinie 83/181/EWG des Rates vom 28. März 1983 zur Festlegung des Anwendungsbereichs von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Mehrwertsteuerbefreiung bestimmter endgültiger Einfuhren von Gegenständen Art. 93 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 26. MAI 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE ERHOBEN AUF FESTSTELLUNG, DASS DIE ITALIENISCHE REPUBLIK GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS DEM EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT, INDEM SIE NICHT INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRIST DIE ERFORDERLICHEN VORSCHRIFTEN ERLASSEN HAT, UM DER RICHTLINIE 83/181/EWG DES RATES VOM 28. MÄRZ 1983 ZUR FESTLEGUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS VON ARTIKEL 14 ABSATZ 1 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 77/388/EWG HINSICHTLICH DER MEHRWERTSTEUERBEFREIUNG BESTIMMTER ENDGÜLTIGER EINFUHREN VON GEGENSTÄNDEN ( ABL. L*105, S.*38 ) NACHZUKOMMEN.