FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.01.2006
3 K 64/01
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1, 3 ; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1860

Mittel aus dem Landesprogramm QUATRO als nicht steuerbarer Zuschuss oder als Engelt für eine steuerbare Leistung des Zuschussnehmers

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 3 K 64/01

DRsp Nr. 2006/23093

Mittel aus dem Landesprogramm "QUATRO" als nicht steuerbarer Zuschuss oder als Engelt für eine steuerbare Leistung des "Zuschussnehmers"

Hat der Unternehmer Mittel aus dem Programm des Landes Nordrhein-Westfalen "QUATRO", das der Unterstützung der Anpassung der Arbeitskräfte an den industriellen Wandel und die Veränderung der Produktionssysteme dient und insbesondere für die Qualifizierung und Weiterbildung von von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitskräften in kleineren und mittleren Unternehmen bestimmt ist, für ein Projekt "BIWAK", beteiligungsorietierte und innovative Wertschöpfung durch alternative Kernprozessorganisation in kleinen und mittleren Gießereien) erhalten, das vom Land als arbeitspolitische Maßnahme gedacht ist und das weitere Ansteigen der Arbeitslosigkeit in dem Land verhindern soll, so hat der Unternehmer für das Land Aufgaben aus dessen Kompetenzbereich um der erhaltenen Beträge willen übernommen, mit der Folge, dass die vom Land erhaltenen Mittel für den Unternehmer keinen nicht steuerbaren "Zuschuss", sondern das Entgelt für eine steuerbarbare und steuerpflichtige Leistung darstellen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 1, 3 ; EWGRL 388/77 Art. 2 Nr. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Tatbestand: