BFH - Urteil vom 17.04.2024
XI R 16/22
Normen:
UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19 S. 3; UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 4; UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 1; AO § 37; AO § 47; AO § 218 Abs. 2; BGB § 204; BGB § 215; BGB § 398; ZPO § 167;
Fundstellen:
DStR 2024, 1653
DB 2024, 1932
DStRE 2024, 951
BFH/NV 2024, 1111
AO-StB 2024, 294
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7239/19

Mitwirkungspflichten eines leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen; Erlöschen des Schuldverhältnisses aufgrund Annahme einer anderen als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt durch den Gläubiger

BFH, Urteil vom 17.04.2024 - Aktenzeichen XI R 16/22

DRsp Nr. 2024/9792

Mitwirkungspflichten eines leistenden Unternehmers bei Abtretungen in Bauträgerfällen; Erlöschen des Schuldverhältnisses aufgrund Annahme einer anderen als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt durch den Gläubiger

1. Im Rahmen der dem leistenden Unternehmer gemäß § 27 Abs. 19 Satz 4 Nr. 4 des Umsatzsteuergesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten hat dieser alles ihm Zumutbare zu tun, um dem Finanzamt die Realisation des abzutretenden Anspruchs gegen den Leistungsempfänger auf Zahlung der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer zu ermöglichen. 2. Eine Verletzung dieser Mitwirkungspflichten, die der Erfüllungswirkung der Abtretung dieser Ansprüche entgegensteht, liegt nicht vor, wenn das Finanzamt ein Abtretungsangebot des leistenden Unternehmers ermessensfehlerhaft ablehnt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 25.04.2022 - 7 K 7239/19 aufgehoben.

Die Abrechnungsbescheide zur Umsatzsteuer für 2012 und 2013 vom 24.08.2020 werden dahingehend geändert, dass zur Umsatzsteuer für 2012 ein Guthaben in Höhe von ... € und zur Umsatzsteuer für 2013 ein Guthaben in Höhe von ... € festgestellt wird.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

UStG § 13b; UStG § 27 Abs. 19 S. 3; UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 4; UStG § 27 Abs. 19 S. 4 Nr. 1; AO § 37; AO § 47; AO § 218 Abs. 2; BGB § 204; BGB § ;