BGH - Urteil vom 08.06.1988
IVb ZR 80/87
Normen:
EheG § 58, § 72 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BGHR EheG § 58 Abs. 1 Unterhaltsanspruch, gesetzlicher 1
BGHR EheG § 72 Satz 1 Altersversorgung 1
BGHR GVG § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Modifizierung 1
FamRZ 1988, 933
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585c BGB LS 11
MDR 1988, 945
NJW 1988, 2732
Vorinstanzen:
OLG Hamm, - Vorinstanzaktenzeichen AG Essen

Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung

BGH, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen IVb ZR 80/87

DRsp Nr. 1994/4218

Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung

»Zur Modifizierung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs durch eine vor Inkrafttreten des 1. EheRG geschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der schuldig geschiedene Ehegatte zu laufenden Zahlungen für die Altersversorgung des begünstigten Ehegatten verpflichtet.«

Normenkette:

EheG § 58, § 72 ; GVG § 23b Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des am 19. März 1983 im Alter von 58 Jahren verstorbenen Arztes Dr. K. Dieser war vom 21. Mai 1955 bis 10. August 1967 in erster Ehe mit der am 5. Dezember 1923 geborenen Beklagten verheiratet, die, gleichfalls Ärztin, wahrend der Ehe ihre Praxis in nicht nennenswertem Umfange betrieben hatte. Anläßlich der Scheidung, die aus dem Verschulden des Ehemannes erfolgte, schlossen die Beklagte und Dr. K. am 31. Juli 1967 folgenden Scheidungsfolgenvergleich:

I. Der Beklagte (Dr. med. K.) verpflichtet sich - für zunächst 4 Jahre - beginnend mit dem 1. September 1967, weiterhin die Kosten der bisher ehelichen, nunmehr von der Klägerin (jetzigen Beklagten) allein weiter benutzten Wohnung im Hause.. zu tragen. Der gegenwärtige, am 1. des Monats zu bezahlende Betrag beläuft sich.. auf 368,-- DM.