SchlHOLG vom 19.10.1987
12 UF 292/86
Normen:
BGB § 1361 b Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(165)197c
FamRZ 1988, 722
JZ 1988, 1075
NJW-RR 1988, 1413

SchlHOLG - 19.10.1987 (12 UF 292/86) - DRsp Nr. 1992/10411

SchlHOLG, vom 19.10.1987 - Aktenzeichen 12 UF 292/86

DRsp Nr. 1992/10411

Möglicher Anspruch auf Vergütung nach Abs. 2 auch ohne formelle Zuweisung der Ehewohnung durch das (Familien-)Gericht im Falle einverständlicher Benutzung Ä zusammen mit gemeinsamen Kindern Ä aufgrund (stillschweigender) Vereinbarung der Ehegatten.

Normenkette:

BGB § 1361 b Abs.2;

Der Senat hat die Voraussetzungen eines Vergütungsanspruchs nach § 1361 b Abs. 2 BGB (Vergütung für die alleinige Benutzung der Ehewohnung während des Getrenntlebens) für einen Fall bejaht, in dem sich die inzwischen rechtskräftig geschiedenen Eheleute ohne richterliche Zuweisung der Ehewohnung über die Wohnungsnutzung stillschweigend geeinigt hatten. Zur Begründung führt der Senat u. a. aus: