BFH - Urteil vom 28.10.2010
V R 17/08
Normen:
UStG 1999 § 16; UStG 1999 § 18 Abs. 9 S. 3, 5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 754/04

Möglichkeit der Beweisführung durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder eines Einfuhrdokuments bei einem Abhandenkommen einer Rechnung

BFH, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen V R 17/08

DRsp Nr. 2011/3134

Möglichkeit der Beweisführung durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder eines Einfuhrdokuments bei einem Abhandenkommen einer Rechnung

1. NV: § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG 1999 ist mit der Richtlinie 79/1072 EWG nicht zu vereinbaren, soweit er einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag von der eigenhändigen Unterschrift des Steuerpflichtigen abhängig macht. Insoweit genügt auch die Unterschrift eines Bevollmächtigten (Anschluss an EuGH-Urteil vom 3. Dezember 2009, C-433/08 --Yaesu Europe BV--, UR 2010, 146). 2. NV: Der Nachweis eines Vergütungsanspruchs kann bei nicht zu vertretendem Abhandenkommen der Originalrechnung auch durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung geführt werden, wenn der dem Vergütungsantrag zugrunde liegende Vorgang tatsächlich stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Vergütungsanträge gestellt werden.

1. Einem Anspruch auf Vorsteuervergütung eines im EU-Ausland ansässigen Unternehmers steht es nicht entgegen, wenn der Vergütungsantrag von einem Bevollmächtigten eigenhändig unterschrieben worden ist.