Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die 2007 in der Rechtsform einer GmbH gegründete Klägerin war im Streitjahr 2008 mit dem Vertrieb von Produkten im Bereich der Telekommunikation unternehmerisch tätig.
Zwischen den Beteiligten ist die Steuerbarkeit des Verkaufs so genannter "Starterpakete ohne Mobilfunkgerät" streitig.
Im Rahmen von zwischen der Klägerin und verschiedenen Telekommunikationsdienstanbietern bestehenden Verträgen vertrieb die Klägerin diverse von ihren Vertragspartnern angebotene Mobilfunkdienstleistungen. Im Wesentlichen handelte es sich um Leistungen der deutschen Anbieter A GmbH mit Sitz in B und C GmbH mit Sitz in D.
Die Leistungen der Firma A GmbH werden in dem am 11.12.2007 mit der Klägerin als Distributor abgeschlossenen Vertrag - auszugsweise - wie folgt beschrieben:
"1.1 Bei den von A angebotenen Leistungen handelt es sich um die (zeitlich begrenzte) Möglichkeit zur Nutzung der Mobilfunkdienstleistungen von A.
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