FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.04.2025
3 K 1088/23
Normen:
EStG § 4 Abs. 2; AO § 129;
Fundstellen:
BB 2025, 2801

Möglichkeit und Grenzen einer Bilanzberichtigung nach Bestandskraft

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.04.2025 - Aktenzeichen 3 K 1088/23

DRsp Nr. 2025/8351

Möglichkeit und Grenzen einer Bilanzberichtigung nach Bestandskraft

Eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ist ausgeschlossen, wenn die darauf beruhende Veranlagung bestandskräftig ist und keine Änderungsvorschrift der AO (§§ 172 ff. AO) eingreift; § 4 Abs. 2 EStG ist insoweit lex specialis gegenüber § 129 AO. § 129 AO erlaubt nur die Berichtigung offenbarer mechanischer Fehler im Verwaltungsakt, eröffnet aber keine eigenständige Änderung bestandskräftiger Steuer- oder Feststellungsbescheide aufgrund bilanzieller Fehler. Die Rechtsprechung des BFH zur Berichtigung des steuerlichen Einlagekontos nach § 129 AO ist auf Bilanzberichtigungen nicht übertragbar, da hier allein § 4 Abs. 2 EStG in Verbindung mit den AO -Änderungsvorschriften maßgeblich ist.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 2; AO § 129;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2018 wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO geändert werden muss.

1. 2.